Kind mit dem Vorwurf des Inzests sowie der sexuellen Abartigkeit zu stigmatisieren. Dass gegen den Privatkläger ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet wurde, ist auf Grund des Doppelverwertungsverbots hier nicht mehr zu berücksichtigen. Indes wiegt schwer, dass der Privatkläger wegen des Verhaltens des Beschuldigten nicht nur ihm, sondern auch seiner Mutter behördlich entzogen wurde und einige Wochen fremdplatziert werden musste, was für Kinder in der Regel mit grossen Trennungsängsten und psychischem Stress verbunden ist.