In juristischer Hinsicht ist das Verschulden mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen von Art. 303 StGB und mit Blick auf eine mögliche Strafhöhe bei Verurteilung zu den Anschuldigungsdelikten jedoch immer noch im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet gestützt darauf eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 18. Asperation für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 18.1 Objektives Tatverschulden