Die Tat erfolgte zudem aus höchst egoistischen Beweggründen sowie aus nichtigem Anlass. In erster Linie ging es dem Beschuldigten darum, sich im Scheidungsverfahren persönliche und finanzielle Vorteile zu verschaffen, ohne dabei Rücksicht auf das Wohl seines Kindes bzw. jenes der Mutter seiner Kinder zu nehmen. Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 17.3 Fazit Insgesamt ist die Tat des Beschuldigten in Bezug auf das Wohl der Familie ohne Weiteres als äusserst schlimm zu bezeichnen. In juristischer Hinsicht ist das Verschulden mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen von Art.