828) – an dieser Stelle nicht entscheidend; dieser Umstand wird vielmehr im Rahmen der Zumessung der Strafe für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu berücksichtigen sein. Alles in allem kann jedoch festgehalten werden, dass das Verhalten des Beschuldigten insgesamt als rücksichtslos zu bezeichnen ist und von einer beachtlichen kriminellen Energie zeugt. 17.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Tat erfolgte zudem aus höchst egoistischen Beweggründen sowie aus nichtigem Anlass.