Insgesamt fällt so eine gewisse Durchschaubarkeit der Machenschaften leicht mindernd ins Gewicht. Als besonders verwerflich zu berücksichtigen ist hingegen die Tatsache, dass der Beschuldigte für die Anschuldigungen gegen die Privatklägerin in keiner Weise davor zurückschreckte, auch seinen Sohn miteinzubeziehen bzw. diesen zu instrumentalisieren und ihn in seinem (bereits bestehenden) Loyalitätskonflikt zu bestärken. Dass der Privatkläger dabei geschädigt wurde, ist – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft ausführte (pag. 828) – an dieser Stelle nicht entscheidend;