46 gung in der Art und Weise ihrer Begehung dazu, dass die Strafverfolgungsbehörden ein weiteres unnötiges Strafverfahren auch gegen den Privatkläger eröffnen mussten, was einzig der Beschuldigte zu verantworten hat. Dies fällt ebenfalls deutlich ins Gewicht. Was die Verwerflichkeit des Handelns betrifft, fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte zur Verwirklichung seiner Ziele mit den Audioaufnahmen sogar noch falsche Beweismittel gegen die Privatklägerin fabrizierte. Immerhin ging er dabei nicht sehr raffiniert vor.