Gegen die Privatklägerin wurde zwar ein Strafverfahren eröffnet. Dieses konnte jedoch nach zweieinhalb Monaten wieder eingestellt werden konnte. Untersuchungshaft musste zu keiner Zeit angeordnet werden (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, ________). Nichtsdestotrotz wurde die Privatklägerin in ihrer Rolle als Mutter krass in Frage gestellt und diffamiert. Zudem handelte es sich bei den Anschuldigungen insofern um besonders perfide Vorwürfe, als dass die Gefahr eines permanenten, zerstörerischen Stigmas auch nach Verfahrenseinstellung oder gar Freispruch regelmässig gross ist. Hinzu kommt Folgendes: