17. Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung 17.1 Objektives Tatverschulden Unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sind die vom Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen gegen die Privatklägerin in ihrer Intensität, kriminellen Energie sowie Dauer und Verwerflichkeit massiv. Die vorgeworfenen Delikte, nämlich sexuelle Handlungen mit Kindern bzw. Drohung, werden immerhin mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Gegen die Privatklägerin wurde zwar ein Strafverfahren eröffnet.