49 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Entsprechend ist aufgrund der abstrakten Strafdrohung von der falschen Anschuldigung als schwerstes Delikt auszugehen. Der Strafrahmen reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB). Innerhalb dieses Rahmens ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend um die Strafe für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht angemessen zu erhöhen ist.