45 Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf ihn einzuwirken. Es liegen mithin keinerlei sachliche Gründe vor, der Freiheitsstrafe vor der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Für diese Delikte ist sodann in Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. In Bezug auf die zu bildenden Gesamtstrafen ist zur Bestimmung der Einsatzstrafe in jeder Strafartengruppe die schwerste Straftat gemäss ständiger