49 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Für die Schuldsprüche wegen qualifizierter Verleumdung, mehrfacher Nötigung sowie Beschimpfung sind in Anbetracht der nachfolgend konkret zu begründenden Strafhöhen primär Geldstrafen und nur ausnahmsweise Freiheitsstrafen möglich. Vom Primat der Geldstrafe darf in solchen Konstellationen auch bei zeitlich und sachlich enger Verknüpfung nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist. Der Beschuldigte ist Ersttäter. Seinem Verhalten während und nach dem Strafverfahren sind keinerlei