16. Strafart, Methodik und Strafrahmen Wie unter Ziff. 13 hiervor bereits erwähnt, kommen für die falsche Anschuldigung sowie die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht von vorn herein nur Freiheitsstrafen in Frage, zumal das Verschulden des Beschuldigten weit über dem möglichen Rahmen einer Geldstrafe zu liegen kommt. Für diese beiden Delikte ist sodann in Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.