Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2, mit weiteren Hinweisen). Sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2018 begangen. Die Vorinstanz sprach mit Ausnahme der Beschimpfung für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aus mit der Begründung, die Delikte würden allesamt einen derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang aufweisen, dass eine separate Ausfällung einer Geldstrafe für die mehrfache Nötigung, die qualifizierte Verleumdung sowie die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nicht angebracht erscheine (pag. 633, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).