Dieser Ausdruck stellt ein reines Werturteil, also eine For- mal- oder Verbalinjurie (blosser Ausdruck der Missachtung) dar und erfüllt den objektiven Tatbestand der Beschimpfung. In subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Äusserung ohne Weiteres bewusst und handelte vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der Beschimpfung ist somit ebenfalls erfüllt.