12. Beschimpfung Sowohl für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB als auch für die Subsumtion kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 677 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als «Schlampe» betitelte. Dieser Ausdruck stellt ein reines Werturteil, also eine For- mal- oder Verbalinjurie (blosser Ausdruck der Missachtung) dar und erfüllt den objektiven Tatbestand der Beschimpfung.