Sein primäres Ziel lag zwar nicht in der Schädigung des eigenen Sohnes. Dennoch nahm er ohne Weiteres in Kauf, dass dieser durch seine Manipulationen in massive innere Konflikte geraten, die Beziehung zu seiner Mutter nachhaltig gefährdet und neben der Fremdplatzierung sogar ein separates Strafverfahren gegen ihn in Gang gesetzt würde. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine auszumachen.