Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Verletzung seiner elterlichen Pflichten – wenn auch nur knapp – lediglich eventualvorsätzlich handelte. In seiner erbitterten Scheidungsfehde gegen die Privatklägerin hatte der Beschuldigte einen derartigen Tunnelblick entwickelt, dass er sämtliche Kollateralschäden zu vergessen schien. Sein primäres Ziel lag zwar nicht in der Schädigung des eigenen Sohnes.