Die Art und Weise der Manipulation des Sohnes (Druck, Drohungen, Schaffen eines angsterfüllten Klimas, Ausnützen der absoluten Hörigkeit des Sohnes usw.) gehört zweifelsohne zum Gesamtpaket dazu und stützt die Erfüllung des Tatbestands. Vorliegend scheint auch klar, dass der gesamte Tatkomplex eine natürliche, wenn nicht gar eine tatbestandliche Handlungseinheit bildet und der Tatbestand nicht – wie eventualiter angeklagt – mehrfach erfüllt wurde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Verletzung seiner elterlichen Pflichten – wenn auch nur knapp – lediglich eventualvorsätzlich handelte.