Wären die Nötigungshandlungen und Unterdrucksetzungen des Sohnes ohne Ziel erfolgt, die eigene Mutter derart herabzumindern und die Mutter-Sohn-Beziehung in einer solchen Weise zu torpedieren, wäre der Tatbestand von Art. 219 StGB nicht erfüllt worden. Die Art und Weise der Manipulation des Sohnes (Druck, Drohungen, Schaffen eines angsterfüllten Klimas, Ausnützen der absoluten Hörigkeit des Sohnes usw.) gehört zweifelsohne zum Gesamtpaket dazu und stützt die Erfüllung des Tatbestands.