2020, N 7 zu Art. 219). Als konkrete Tathandlung bejaht wurden bspw. Gewalttätigkeiten des Vaters gegenüber der Mutter in Anwesenheit des Sohnes und Instrumentalisierung desselben zu Tätlichkeiten gegenüber der Mutter (SK 18 285 E. 16.2 und E. 20.2), verneint jedoch «nur wenige, über einen längeren Zeitraum verteilte Tathandlungen gegenüber dem Sohn» trotz zahlreicher Hinweise «auf einen übermässig autoritären und öfters auch gewalttätigen Erziehungsstil» des Vaters (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160005 vom 16. Januar 2018, E. III.1). 11.2 Subsumtion Zur grundsätzlich korrekten Subsumtion der Vorinstanz (pag.