Die genannten Tathandlungen müssen die körperliche oder seelische Entwicklung des Minderjährigen (kausal) gefährden. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit muss hingegen nicht nachgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2008 E. 2.1). Dabei müssen die Tathandlungen bzw. Unterlassungen längerfristig andauern und von gewisser Intensität sein, um diesen Gefährdungserfolg zu bewirken (BGE 125 IV 64 E. 1c).