11. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 11.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 219 StGB Für die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 219 StGB wird wiederum auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 675 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Bei Art. 219 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Die genannten Tathandlungen müssen die körperliche oder seelische Entwicklung des Minderjährigen (kausal) gefährden.