Auf der subjektiven Seite hielt die Vorinstanz zu Recht fest, der Beschuldigte habe genau gewusst, dass die Privatklägerin den Privatkläger nicht zu sexuellen Handlungen genötigt hatte und sich damit der Unwahrheit seiner Beschuldigung bewusst gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte gewusst, dass diese Beschuldigung ehrverletzend und geeignet ist, den Ruf der Privatklägerin zu schädigen, womit er direktvorsätzlich gehandelt habe (pag. 675, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser korrekten Subsumtion hat die Kammer nichts anzufügen. Der subjektive Tatbestand von Art. 174 StGB ist ebenfalls erfüllt.