Dadurch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bei Q.________ zuerst telefonisch und sodann – in mittelbarer Täterschaft – durch den Privatkläger der strafbaren Handlungen beschuldigte, indem er ihn dazu nötigte (vgl. Ziff. III. 2.2. hiervor), es dabei nicht beliess und in der Folge noch bei R.________ die Beschuldigungen erhob, folgte er einem – wenn wohl auch nicht in allen Einzelheiten von Anfang an festgelegten – Plan und handelte insoweit systematisch.