Wie bereits betreffend die falsche Anschuldigung erwähnt (vgl. Ziff. III. 1.3. hiervor), ergab das gegen die Privatklägerin eingeleitete und kurzum eingestellte Strafverfahren (vgl. Akten ________), dass die Privatklägerin keines der Delikte, denen sie beschuldigt wurde, begangen hat. Die sie in ihrer Ehre verletzenden Aussagen des Beschuldigten sind somit unwahr. Dadurch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bei Q.________ zuerst telefonisch und sodann – in mittelbarer Täterschaft – durch den Privatkläger der strafbaren Handlungen beschuldigte, indem er ihn dazu nötigte (vgl. Ziff.