Die Privatklägerin wurde damit gegenüber Dritten beschuldigt, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, namentlich ihr eigenes Kind zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben. Dass die Privatklägerin damit eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt wurde, das bestimmt oder jedenfalls geeignet war, ihren Ruf massiv und bleibend zu schädigen, versteht sich von selbst. Es liegt mithin ein Ehreingriff i.S. von Art. 174 Ziff. 1 StGB vor. Wie bereits betreffend die falsche Anschuldigung erwähnt (vgl. Ziff.