674 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber Q.________ (sowohl direkt als auch in mittelbarer Täterschaft) sowie gegenüber R.________ erzählte, die Privatklägerin habe den Privatkläger gezwungen, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Die Privatklägerin wurde damit gegenüber Dritten beschuldigt, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, namentlich ihr eigenes Kind zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben.