I.4.1-4.3 der Anklageschrift und somit auch den Vorwurf der Anstiftung des Privatklägers zur Verleumdung als Handlungseinheit betrachtete. Sie sprach den Beschuldigten schliesslich der qualifizierten (einfachen) Verleumdung schuldig (pag. 535 [Würdigungsvorbehalt] bzw. pag. 611). Diese Einschätzung, mithin die Beurteilung der Vorwürfe als Handlungseinheit, teilt die Kammer ohne Vorbehalt. 10.2 Theoretische Grundlagen zu Art. 174 StGB Für die theoretischen Grundlagen (inkl. mittelbare Täterschaft) kann auf die korrekten Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag.