Von einem unerlaubten Zweck ist spätestens dann auszugehen, wenn das Verhalten, zu welchem der Betroffene genötigt wird, der Rechtsordnung widerspricht (ACKER- MANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen, Bern 2019, S. 306). Vorliegend bezweckte der Beschuldigte mit dem psychischen Druck, dem Drängen und den Drohungen, dass der Privatkläger gegen seine Mutter schwere Anschuldigungen erhob, obwohl diese nicht schuldig war. Das bezweckte Verhalten ist somit klar unrechtmässig.