Dies ist eher zu verneinen. Einzig die konkrete Androhung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger, wonach ihm sowie seiner Mutter etwas passiere, wenn er nicht aussage, vermag wohl das üblicherweise geduldete Mass an erzieherischer Beeinflussung zu überschreiten. Im vorliegenden Fall erscheint vor allem der Nötigungszweck unrechtmässig. Von einem unerlaubten Zweck ist spätestens dann auszugehen, wenn das Verhalten, zu welchem der Betroffene genötigt wird, der Rechtsordnung widerspricht (ACKER- MANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen, Bern 2019, S. 306).