Das psychische Unterdrucksetzen von Kindern («Wenn Du so weiterfährst, endest Du auf dem Sozialamt!» oder «Wenn Du jetzt nicht spurst, wird das Konsequenzen haben!» etc.) mag zwar in vielen Haushalten pädagogisch verpönt sein, gehört faktisch jedoch zur weitverbreiteten Familienrealität und kann nicht per se als rechtlich unerlaubt eingestuft werden. Im vorliegenden Fall ist als Prüfungsmassstab insbesondere die Frage relevant, ob im aufgebauten psychischen Druck und in der spezifischen Androhung («auf der Autobahn stehen lassen») auch dann ein unerlaubtes Nötigungsmittel vermutet würde, wenn die Privatklägerin tatsächlich schuldig gewesen wäre. Dies ist eher zu verneinen.