Der Beschuldigte handelte klar in der Absicht, Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit des Privatklägers zu nehmen und diesen zu den vorgenommenen Handlungen bzw. Aussagen zu drängen. Er handelte damit direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der Nötigung mehrfach erfüllt ist. Schliesslich versteht sich von selbst, dass die Androhung ernstlicher Nachteile und das Schaffen von psychischem Druck, insbesondere gegenüber dem eigenen elfjährigen Kind, rechtswidrige Nötigungsmittel darstellen. Zumal keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte somit der Nötigung, mehrfach begangen zum Nachteil des Privatklägers, schuldig gemacht.