Da diese Handlungen bzw. Aussagen des Privatklägers offensichtlich auf die Androhung des ernstlichen Nachteils bzw. die sonstige Beschränkung seiner Handlungsfreiheit zurückzuführen sind, liegt mithin auch der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg vor. Damit ist der objektive Tatbestand der Nötigung erfüllt, wobei in Bezug auf die mit der spezifischen Drohung (auf der Autobahn stehen lassen) vom 28.06.2017 einhergehenden Nötigung zur spezifischen Beschuldigung der Mutter gegenüber Q.________ von einer eigenständigen Begehung auszugehen ist, während in Bezug auf das weitere Drängen während Monaten Tateinheit angenommen wird.