Der Privatkläger folgte dem Geheiss des Beschuldigten: Er machte bei der Erstellung der Sprachaufnahmen mit (p. 8), erzählte Q.________ (p. 212 f.), die Privatklägerin habe ihn mehrfach bzw. täglich zu Sexualverkehr genötigt und wiederholte diese Anschuldigung sowie den Vorwurf, die Privatklägerin habe ihn mit einem Messer bedroht, gegenüber der Polizei (p. 40 ff.). Da diese Handlungen bzw. Aussagen des Privatklägers offensichtlich auf die Androhung des ernstlichen Nachteils bzw. die sonstige Beschränkung seiner Handlungsfreiheit zurückzuführen sind, liegt mithin auch der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg vor.