38 ren Gewissenskonflikt aus. Damit überschritt der Beschuldigte das geduldete Mass an Beeinflussung deutlich und bewirkte beim Privatkläger eine Beschränkung der Handlungsfreiheit i.S. von Art. 181 StGB. Der Privatkläger folgte dem Geheiss des Beschuldigten: Er machte bei der Erstellung der Sprachaufnahmen mit (p. 8), erzählte Q.________ (p. 212 f.), die Privatklägerin habe ihn mehrfach bzw. täglich zu Sexualverkehr genötigt und wiederholte diese Anschuldigung sowie den Vorwurf, die Privatklägerin habe ihn mit einem Messer bedroht, gegenüber der Polizei (p. 40 ff.).