Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger am 28.06.2017 befahl, er müsse Q.________ erzählen, dass die Privatklägerin ihn zu sexuellen Handlungen genötigt habe, ansonsten er ihn auf der Autobahn stehen lasse und er dann nach Hause laufen müsse. Damit stellte der Beschuldigte dem damals erst elfjährigen Privatkläger einen ernstlichen Nachteil i.S. von Art. 181 StGB in Aussicht, dessen Eintritt von seinem Willen abhängig erschien. Diese Androhung war objektiv durchaus geeignet, auch andere Kinder im vergleichbaren Alter gefügig zu machen.