181 StGB Für die theoretischen Grundlagen zur Nötigung wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 670 f., S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Subsumtion Auch für die Subsumtion kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 671 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger am 28.06.2017 befahl, er müsse Q._____