Die konkrete Nötigung des Privatklägers, bei Q.________ den Sachverhalt auszusagen, verknüpft mit einer zeitlich zuordenbaren Drohung, wonach er ihn andernfalls auf der Autobahn stehen lasse, scheint hier angesichts der spezifischen und vergleichsweise detaillierten Nötigung von der Handlungseinheit des über mehrere Wochen und Monate erfolgten generellen Druckaufbaus klarer abgrenzbar, so dass der Anklageschrift und der Vorinstanz auch in diesem Punkt gefolgt werden kann. 9.2 Theoretische Grundlagen zu Art. 181 StGB