3.1 und 3.2 der Anklageschrift als Handlungseinheit, pag. 534), leistete diesem Vorbehalt aber anschliessend im Urteil keine Folge, sondern verurteilte den Beschuldigten zu mehrfach begangener Nötigung im Sinne der Anklage. Sie argumentierte treffend, wie bereits bei der falschen Anschuldigung sei «das weitere Drängen während Monaten» als Tateinheit zu beurteilen, während in Bezug auf die mit der spezifischen Drohung («auf der Autobahn stehen lassen») vom 28. Juni 2017 einhergehende Nötigung zur spezifischen Beschuldigung der Mutter gegenüber Q.________ von einer eigenständigen Begehung auszugehen sei (pag.