Er wusste somit zweifelsfrei, dass die Privatklägerin eine Nichtschuldige war. Ebenfalls konnte dem Beschuldigten die Absicht und damit der direkte Vorsatz nachgewiesen werden, gegen die Privatklägerin ein Strafverfahren herbeizuführen. Ein weiterer Vorsatz ist für die Erfüllung dieses Delikts nicht erforderlich. Die Absicht gemäss Anklageschrift, wonach sich der Beschuldigte weitere zivil- und familienrechtliche Vorteile zu verschaffen versuchte, ist zwar beweismässig nachgewiesen, tatbestandsmässig jedoch irrelevant. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich.