Dem Umstand, dass der Beschuldigte zur Untermauerung der angeblichen sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und ihrem Sohn noch Beweismittel schuf (Sprachnachrichten), ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Auf der subjektiven Seite konnte dem Beschuldigten der klare Vorsatz in Bezug auf die Kenntnis der Unwahrheit der Anschuldigungen insofern nachgewiesen werden, als er selber derjenige war, welcher die Vorwürfe bewusst erfand, bei seinem Sohn einpflanzte und verbreitete. Er wusste somit zweifelsfrei, dass die Privatklägerin eine Nichtschuldige war.