1 Abs. 2 StGB umschreibt einen Rahmen, in welchem eine falsche Anschuldigung begangen werden kann, ohne dass bestimmte Merkmale von Abs. 1 erfüllt sein müssen. Es handelt sich insofern um einen Auffangtatbestand zu Abs. 1 (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 23 f. zu Art. 303). Abs. 1 und Abs. 2 waren vom Gesetzgeber nicht als tatbestandliche Handlungseinheit vorgesehen, sondern als alternative Wege zur Erfüllung des Tatbestands. Wie eingangs dieser Ziffer erwähnt, sind die Vorwürfe der falschen Anschuldigung gegen den Beschuldigten auch nach Ansicht der Kammer als Handlungseinheit zu beurteilen. Diese wurde durch die Anzeigeerstattung, mithin die aktive sprachliche Mitteilung, vollendet.