1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB unterscheiden sich durch das Mittel, welches zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird. In Abs. 1 ist dies eine sprachliche Mitteilung, in Abs. 2 werden diejenigen Machenschaften erfasst, welche in schlüssiger Form den Verdacht auf eine bestimmte Person lenken, ohne eine ausdrücklich geäusserte Anschuldigung zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3). Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB umschreibt einen Rahmen, in welchem eine falsche Anschuldigung begangen werden kann, ohne dass bestimmte Merkmale von Abs. 1 erfüllt sein müssen.