Die Vorinstanz erachtete durch die Erstellung der Sprachnachrichten auch den Tatbestand des zweiten Absatzes von Art. 303 Ziff. 1 StGB als erfüllt (pag. 669, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), sprach den Beschuldigten dann aber (richtigerweise) nicht wegen Mehrfachbegehung schuldigt. Diese Subsumtion scheint etwas kontradiktorisch, zumal der Tatbestand entweder einmal im Sinne einer Handlungseinheit erfüllt wird oder eben zweimal, dann jedoch im Sinne einer Tatmehrheit. Die Tatvarianten in Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB unterscheiden sich durch das Mittel, welches zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird.