36 lich beurteilt) und die Sache sei erledigt, bevor überhaupt erst der subjektive Tatbestand (Wissen um die Nichtschuld) geprüft werde. Vorliegend muss somit der Nachweis der kompletten Fabrikation der Anschuldigung durch den Anschuldigenden selber für die Erfüllung des objektiven Tatbestands genügen, ohne dass die Nichtschuld des Opfers durch vorgängigen Gerichtsakt hätte festgestellt werden müssen. Der objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Die Vorinstanz erachtete durch die Erstellung der Sprachnachrichten auch den Tatbestand des zweiten Absatzes von Art.