Auch wenn diese formelle Feststellung der Nichtschuld zeitlich erst nach und gerade wegen der Anzeige durch den Beschuldigten erfolgte, kann dies dem Beschuldigten keine objektive Berechtigung einräumen, diese Anschuldigungen im Vorfeld überhaupt erst zu erheben. Mit dem vorangehend zitierten Entscheid des Bundesgerichts kann kaum gemeint gewesen sein, in einem solchen Fall fehle es im Zeitpunkt der Anschuldigung an der objektiven Nichtschuld des Opfers (weil noch nicht gericht-