Die vorliegende Sachlage ist damit insofern besonders, als dass faktisch gar keine Tat begangen wurde, für die vorab die Schuld oder Nichtschuld der Privatklägerin zu prüfen wäre, weil der Beschuldigte die Vorwürfe komplett erfunden hatte. Das vom Beschuldigten gegen die Privatklägerin eingeleitete Strafverfahren mündete zudem in einer Einstellungsverfügung, in welcher man sich mit Schuld und Nichtschuld auseinandergesetzt hatte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, ________).