Er wurde von seinem Vater insofern als Tatmittler missbraucht. Die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft sind somit erfüllt und die Handlungen des Sohnes werden dem Beschuldigten als mittelbarer Täter vollständig zugerechnet, als hätte er sie selber ausgeführt. Der Beschuldigte erfand bzw. konstruierte den kompromittierenden Sachverhalt selber und fabrizierte dazu falsche Beweismittel. Die vorliegende Sachlage ist damit insofern besonders, als dass faktisch gar keine Tat begangen wurde, für die vorab die Schuld oder Nichtschuld der Privatklägerin zu prüfen wäre, weil der Beschuldigte die Vorwürfe komplett erfunden hatte.