2019, N 12 zu Art. 303). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseren Wissens. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist, Eventualvorsatz scheidet insoweit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f. mit Hinweisen). Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen; diesbezüglich genügt Eventualabsicht (BGE 80 IV 117 S. 121; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1).