35 das frühere Verfahren aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf aArt. 66bis StGB (heute Art. 54 StGB) eingestellt worden sei, hindere dies den Richter im Verfahren der falschen Anschuldigung nicht, über die Schuld der angeschuldigten Person erneut zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 6P.196/2006 E. 7.2). Gemäss DELNON/RÜDY muss die Klärung dieses objektiven Tatbestandsmerkmals (des nichtschuldigen Tatobjekts) grundsätzlich der Prüfung des subjektiven Tatbestands vorangehen.